Satzung von SOS-Pfotenparadies e.V.
(vormals Vier Pfoten sagen Danke e.V., geändert aus rechtlichen gründen und Veto von „Vier Pfoten “ Hamburg)
(eingetragen beim AG Schwerin VR 6513)
Neueste Fassung vom 06.08.2017
§ 01.) Name / Sitz des Vereines
Der Verein erhält den Namen SOS Pfotenparadies e.V. Sitz des Vereines ist, Primanker Dorfstr. 18, 19372 Primank,
Tel.: +49 38726 -201 20
§ 02.) Vereins Zweck
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke nach Tierschutz § 52 Abs. 2 Nr. 14 AO
2.) Artgerechte Haltung für Tiere aller Art und Gattung ( Gnaden Hof )
3.) Verpflegung mit Futter, Tierärztliche Betreuung, wie tägliche Pflege und Zuwendung.
4.) Beschaffung von neuen Lebensmittelpunkten bei geeigneten Tierliebhabern.
5.) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Ziele.
6.) Betreuung von Senioren & Bedürftigen Tierhaltern.
7.) Versorgung von Vereinen, Initiativen und bedürftigen mit Tier Futter und Zubehör.
8.) Kastration und Betreuung von Straßen Tieren.
9.) Anerkannte Einsatzstelle BDF ( Bundesamt für Familie & zivilgesellschaftlichen Aufgaben
§ 03.) Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das jeweilige Kalenderjahr.
§ 04.) Mitgliedschaftr
a.) Aktive Mitglieder, künftig AM genannt
b.) Fördermitglieder, künftig FM genannt
Ein AM stellen Personen ohne spezifische Ausbildung dar, welche den Verein unter Berücksichtigung seiner Ziele ( siehe § 02 ) aktiv unterstützt, und den festgesetzten Beitrag leistet.
Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus den Mitteln des Vereines. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung des Vereines, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den Arbeiter Samariter Bund ( Hunde Rettungsstaffel ) in 50937 Köln, Sülzburgstr. 140 zu, zum Zwecke der Ausbildung von Rettungshunden.
Ein FM stellt Geschäftsfähige Personen ab dem 18. Lebensjahr da, welche auf Grund eines schriftlich fixierten Aufnahme Antrages die Fördermitgliedschaft beantragen, und den festgesetzten Beitrag entrichten.
a.) Der Vorstand ist berechtigt den Jahresbeitrag für aktive Mitglieder ganz, oder teilweise zu erlassen.
b.) Leistet ein aktives Mitglied mehr als 200 Dienststunden, ist Ihm der Beitrag zu erlassen.
Mitgliedbeitrag
• Für fördernde Mitglieder mindestens € 60,- jährlich
• Für aktive Mitglieder entsprechend dem Mindestbeitrag für fördernde Mitglieder.
§ 05.) Mitgliedaufnahme und Kündigung der Mitgliedschaft
I.) Eine Mitgliedschaft tritt nach schriftlicher Beitrittserklärung ( Mitglieder Beitrittserklärung ) und schriftlicher Zustimmung durch den Vorstand in Kraft.
II.) Eine Mitgliedschaft kann beendet werden durch,
Förder Mitglieder
a.) Eine formlose Kündigung ( Fax, Mail, schriftlich, telefonisch ) gemäß Mitgliederantrag / Bestimmungen, ohne jegliche Fristen, und jederzeit.
b.) Durch offene Mitgliederbeiträge nach Mahnung automatisch.
Aktive Mitglieder
c.) im Sterbefall
d.) durch fristgerechten Austritt, schriftlich mind. 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Schriftführer des Vereines.
e.) Bei Vereinsgeschädigten Verhalten, respektive unehrenhafter Handlungen.
f.) Fehlende Beiträge der Mitgliedschaft.
III.) Der Vorstand entscheidet gemäß §5 über den Ausschluss betreffend ( passive Mitglieder, wie unter e ).
Eine etwaige Anfechtung gegen den Vorstandsbeschluss kann in einer Frist von vier Wochen erhoben werden. Über den Widerspruch wird in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden, eine einfache Mehrheit genügt. Die Versammlung ist unverzüglich einzuberufen.
§ 06.) Pflichten & Rechte der Mitglieder
I.) Ein Fördermitglied ist berechtigt von seinem Rederecht während einer Mitgliederversammlung Gebrauch zu machen, allerdings liegt kein Stimm -,oder Antragsrecht vor.
II.) Antrags – wie Stimmrecht wird dem aktiven Mitglied eingeräumt. Jedes aktive Mitglied verfügt über eine Stimme. Auch verfügt ein aktives Mitglied über ein Rederecht.
III.) Alle Mitglieder haben im Rahmen der Satzung ihren Mitgliedsbeitrag fristgerecht und ordentlich zu entrichten.
§ 07.) Organe & Einrichtung des Vereines
I.) Die Organe des Vereines bestehen aus
a.) Dem Vorstand
b.) Der Mitgliederversammlung
II.) Durch Vorstandsbeschluss, im Zuge der Mitgliederversammlung ist es möglich weitere organisatorische Einrichtungen zu schaffen welche in eigenen Ausschüssen besondere Aufgaben erfüllen können.
§ 08.) Vorstand
I.) Der Vorstand bestehend aus:
a.) Dem Präsidenten
b.) Dem Vize Präsidenten
c.) Dem Schatzmeister
d.) Dem Schriftführer ( auch Pressesprecher )
II.) Die gesetzlichen Vertreter nach § 26 BGB sind der Präsident und der Schriftführer.
III.) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahlen sind zulässig.
IV.) Der Schriftführer fertigt ein Protokoll über die Vorstandssitzung an.
V.) Die Vorstandschaft versteht sich als Ehrenamtliche Tätigkeit. Jede Änderung bedarf einer 2/3 Mehrheit des gesamten Vorstandes.
§ 09.) Mitgliederversammlung
Im ersten Quartal des Kalenderjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Dies hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung durch schriftliche postalische Einladung zu erfolgen, respektive in den Vereinsmitteilungen an alle Mitglieder frühzeitig bekannt zu geben.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung unterliegen:
I.) Wahlen des Vorstandes, bzw. Neuwahlen
II.) Kassenführer Wahl
III.) Neue Beitragsfestsetzung
IV.) Satzungserweiterung, oder Änderung
V.) Antrags Verabschiedungen
VI.) Vereinsauflösung
Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf abgehalten werden, bei wichtigen Grunde, einzuberufen durch den Vorstand, oder durch Einberufung durch stimmberechtigte Mitglieder, unter Angabe des Grundes. Zugrunde liegt hier eine Anzahl von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder. Auf jeden Fall muss jeweils diese Einladung schriftlich erfolgen, mit einer Vorlaufzeit von mindestens vier Wochen.
Mit Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen ist die Versammlung Beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder. Eine einfache Mehrheit ist ausreichend, soweit nicht zwingend durch die geltende Rechts Sprechung, respektive Satzung – Geschäftsordnung anders vorgeschrieben.
Dies ist durch den Schriftführer zu protokollieren, wie zu unterzeichnen.
§ 09.) Satzungsänderung
Durch eine Abstimmung von 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, ist eine Änderung der Satzung wirksam.
Die Auflösung des Vereines kann jedoch nur mit einer 2/3 Mehrheit der Stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
§ 10.) Ankauf Objekt Primanker Dorfstr. 18, 19372 Primank
Der Verein „SOS-Pfotenparadies e.V“, vertreten durch den ersten Vorstand Karl – Heinz Winkler, kauft das Objekt „ Primanker Dorfstr. 18 * 19372 Primank
§ 11.) Vereinsvermögen Übergang bei Vereins Auflösung
Im Falle der Auflösung des Vereines fällt das gesamte Vermögen, incl. Grundstücke und Bauten an dem Arbeiter Samariter Bund e.V, Sülzburgstr. 146, 50937 Köln zu.